Der Verein
Der Verein "Hexenzauber Tschuggen" hat sich zum Ziel gesetzt, den alten, verwilderten Spielplatz im Feriendorf Tschuggen wieder aufzubauen und so zu unterhalten, so dass er den Kindern über viele Jahre hinweg Freude bereitet.
Die Hauptetappe des Wiederaufbaus fand im September 2022 statt. Die Zugangswege und die Erhöhung der Spielplatzsicherheit sowie die Installation der Sitzbänke folgte im Sommer 2023.
Ab 2024 soll die nächste Ausbauetappe in Angriff genommen werden, die den Spielplatz um weitere Stationen erweitert (Wasserspiel, Chugelibahn, Wackelpfad).
Der Vorstand
Wir sind mehrheitlich Chaletbesitzer in Tschuggen und teilen uns die Aufgaben wie folgt auf:
Martin Frey: Präsident
Eva Frey: Finanzen
Daniela Frei, Vize-Präsidentin und Aktuarin
Peter Frei, Leiter Bau
Dr. Peter Tschudi, Fundraising
Pascal Kuonen, Fundraising
Mario Gertschen, Beisitz
Nadine Leutenegger, Beisitz
Jörg Werfeli, Beisitz
Statuten Verein Hexenzauber
1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Hexenzauber Tschuggen» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Blatten b. Naters. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt den Bau und Unterhalt von Spielplätzen und Gemeinschaftseinrichtungen im Feriendorf Tschuggen in Blatten bei Naters.
3. Gemeinnützigkeit
Der Verein ist gemeinnützig.
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.
Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
4. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
a. Mitgliederbeiträge
b. Erträge aus eigenen Veranstaltungen
c. Subventionen
d. Erträge aus Leistungsvereinbarungen
e. Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt, zu Beginn durch die Vorstandsversammlung. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
5. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
· Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Er tritt nach Bezahlung des Mitgliederbeitrages in Kraft.
· Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Er tritt nach Bezahlung des Mitgliederbeitrages in Kraft.
· GönnerInnen sind natürliche, juristische Personen / Organisationen und unterstützen den Verein ideell und finanziell und haben kein Stimmrecht.
· Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
6. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
7. Austritt und Ausschluss
Aktiv- und Passivmitglieder:
Der Austritt hat durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, in der Regel auf Ende eines Vereinsjahres, zu erfolgen.
Durch Beschluss der Vereinsversammlung können Aktiv- und Passivmitglieder ausgeschlossen werden, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln.
8. Rechte und Pflichten
Aktiv- und Passivmitglieder sind stimmberechtigt.
Ziel der Aktivmitgliedschaft ist, sich an den gesellschaftlichen Tätigkeiten des Vereins zu engagieren und einen aktiven Beitrag für den Verein (Unterhaltsarbeiten etc.) zu leisten.
9. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
10. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 20 Tage im Voraus schriftlich (per E-Mail) unter Angabe der Traktanden eingeladen.
Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung (per E-Mail) schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Revisionsstelle.
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g) Genehmigung des Jahresbudgets
h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
j) Änderung der Statuten
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.
11. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a. Präsidium
b. Vizepräsidium
c. Finanzen
d. Aktuariat
e. Beisitzer
Ämterkumulation ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, es besteht kein Anrecht auf Spesen.
12. Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt 1 Rechnungsrevisor oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
13. Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.
14. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
15. Haftung Spielplatz
Der Spielplatz ist in die Haftpflichtversicherung des Gde. Naters eingeschlossen.
16. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
17. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 29.12.2020 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Stand März 2021